Angesichts der aktuellen Situation im Zusammenhang mit Covid-19 werden die Arbeitsunfähigkeitszeiten, die zwischen dem Anfang und dem Ende des Krisenzustands liegen, bei der Berechnung der 78 Wochen nicht berücksichtigt.

Zur Erinnerung: Der Anspruch auf Krankengeld ist für einen Bezugszeitraum von 104 Wochen auf insgesamt 78 Wochen begrenzt.

Darüber hinaus übernimmt die Kranken-/Mutterschaftsversicherung in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum Ende des Monats, in dem der Krisenzustand endet, das Krankengeld für Arbeitnehmer und Selbstständige. Die Leistungen müssen jedoch im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit stehen, die auf einer nicht berufsbedingten Krankheit oder einem nicht berufsbedingten Unfall beruht.

Mehr Informationen unter: https://guichet.public.lu/de/actualites/2020/avril/07-coronavirus-indemnite-maladie-incapacite-travail.html