Im Bereich der Sozialversicherung wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit.


Aussetzung der Berechnung von 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit

Aufgrund der Ausnahmesituation aufgrund der Verbreitung von Covid-19 hat die Regierung beschlossen, die Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit bei der Berechnung der Grenze von 78 Wochen seit Beginn der Krise zu neutralisieren.

Konkret werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 18. März 2020 und dem Ende des Krisenzustands bei der Berechnung dieser Grenze nicht berücksichtigt.

Diese Maßnahme betrifft alle versicherten Personen, die aufgrund einer von einem Arzt ordnungsgemäß bescheinigten Krankheit arbeitsunfähig sind.


Finanzielle Unterstützung der Zulagen bei Arbeitsunfähigkeit

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber das Gehalt über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum an den betreffenden Arbeitnehmer weiter zahlen. Dem Arbeitgeber werden dann bis zu 80% erstattet. Nach dieser gesetzlichen Frist deckt die Kranken- und Mutterschaftsversicherung direkt die finanzielle Entschädigung ab.

Die Regierung hat entschieden, dass ab dem 1. April 2020 und bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Krisenzustand endet, alle Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder allmählicher Rückkehr zur Arbeit direkt von der Krankenversicherung gezahlt werden.

Der Arbeitgeber muss daher den Lohn für die Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder fortschreitender Rückkehr zur Arbeit zwischen dem 1. April und dem letzten Tag des Monats, in dem der Krisenzustand endet, nicht weiter zahlen.

Nach dem Ende der Krise muss der Arbeitgeber dem betreffenden Arbeitnehmer einen Beleg vorlegen. Diese Erklärung zeigt die Einzelheiten der Vergütung, die für den fraglichen Zeitraum nach dem Mechanismus der Lohnfortzahlung fällig gewesen wäre (« Lohnfortzahlung »). Im Falle eines Unterschieds zu der vom CNS übertragenen Vergütung muss der Arbeitgeber diese regulieren.

Sonderurlaub, der dem Arbeitgeber von den zuständigen Sozialversicherungsinstitutionen zu 100% erstattet wird, ist von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen (Urlaub aus familiären Gründen, Urlaub zur Begleitung, Urlaub zur Familienunterstützung, eingeführt am 3. April 2020).


Für mehr Informationen, folgen Sie bitte folgendem Link:

https://guichet.public.lu/fr/actualites/2020/avril/21-incapacite-travail.html