In Anbetracht der derzeitigen Ausnahmesituation hinsichtlich COVID-19 wurden Regierungsmaßnahmen getroffen, um die reibungslose Verwaltung von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen zu gewährleisten.
Diese Maßnahmen gelten mit sofortiger Wirkung. In diesem Zusammenhang ist ein System vorgesehen, mit dem die Organe aller Gesellschaften oder juristischen Personen ihre Besprechungen, insbesondere die Versammlungen und Vorstandssitzungen, abhalten können, ohne dass es der physischen Anwesenheit ihrer Mitglieder bedarf.
Dieses System garantiert die tatsächliche Teilnahme dieser Mitglieder und die Ausübung ihrer Rechte durch Rückgriff auf:
- Fernabstimmung oder;
- schriftliche Zirkularbeschlüsse oder;
- Videokonferenzen oder;
- sonstige Telekommunikationsmittel.
Was das Abhalten der Jahreshauptversammlungen angeht, dürfen die Gesellschaften, ASBL, öffentlich-rechtlichen Anstalten und sonstigen juristischen Personen trotz gegenteiliger Bestimmung in der Satzung diese für ein Datum einberufen, das sich in einem der folgenden Zeiträume befindet:
- 6 Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres oder;
- bis zum 30. Juni 2020.
Weitere Informationen unter folgendem Link: